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BGH: Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette

Der BGH hat heute entschieden, dass die Farbe Orange nicht zugunsten der Baumarktkette OBI als Farbmarke für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“ geschützt werden kann (Az. I ZB 58/25).

Für OBI war 2012 die Farbe Orange beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke eingetragen worden. Die Konkurrenten Globus und Hornbach beantragten einige Jahre später die Löschung dieser Marke, weil der erforderliche Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbracht worden und die Marke daher zu Unrecht eingetragen worden sei.

Das DPMA gab den Löschungsanträgen 2018 statt. Die Beschwerde von OBI ist 2025 vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden. Das ursprüngliche Verkehrsgutachten, das zur Eintragung der Marke geführt habe, weise methodische Mängel auf und erreiche auch nicht den für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Zuordnungsgrad. Die Ergebnisse der weiteren Gutachten aus 2020 bzw. 2021, die während des Beschwerdeverfahrens von den Parteien zum Nachweis bzw. der Widerlegung der behaupteten Verkehrsdurchsetzung eingereicht wurden, lägen so weit auseinander (Zuordnungsgrad 49,6% vs. 30%), dass der erforderliche Nachweis nicht als erbracht angesehen werden könne. Eine gerichtliche Anordnung eines weiteren Gutachtens sei nicht geboten, zumal die Kosten in Ermangelung entsprechender Beweisanträge der Parteien von der Staatskasse zu tragen wären.

Die Rechtsbeschwerde von OBI hat der BGH nun ebenfalls zurückgewiesen: Dem erforderlichen Nachweis der Verkehrsdurchsetzung stehe das Gegengutachten der Löschungsantragsteller entgegen, das nur einen unzureichenden Zuordnungsgrad von lediglich 30% aufweise und keine methodischen Mängel erkennen lasse. Das Bundespatentgericht war auch nicht gehalten, die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten durch Einholung eines weiteren Gutachtens auf Staatskosten aufzulösen.

Im Ergebnis kann OBI im Bereich der Bau- und Heimwerkermärkte kein Monopol an der Farbe Orange beanspruchen.

Die Marke

RAL 2008

Pressemitteilung des BGH

Die vollständige Pressemitteilung des BGH ist hier abrufbar (externer Link).

Erfolg für KLAKA Rauscher

Dr. Andreas Schulz hat einen der beiden Antragsteller beraten und von Beginn an im Löschungsverfahren vertreten.

Reine Farbmarken werden regelmäßig nur als unterscheidungskräftig – und damit eintragungsfähig – angesehen, wenn sie sich aufgrund umfangreicher und meist auch langjähriger Benutzung im Verkehr als Marke durchgesetzt haben. Bei Waren oder Dienstleistungen, die sich an ein breites Publikum richten, kann der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in aller Regel nur durch demoskopische Gutachten geführt werden, denen repräsentative Verbraucherumfragen zugrunde liegen. Die Rechtsprechung verlangt in der Regel, dass mindestens 50% der beteiligten Verkehrskreise die Marke kennen und auch richtig zuordnen. Dieser sog. Zuordnungsgrad hatte bei dem Gutachten, aufgrund dessen die Marke 2012 eingetragen wurde, tatsächlich aber nur bei (höchstens) 45,6% gelegen.

Damit eine bereits eingetragene deutsche Marke wegen mangelnder Schutzfähigkeit für nichtig erklärt und gelöscht werden kann, muss das Eintragungshindernis allerdings nicht nur im Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen haben. Es muss zusätzlich auch in dem Zeitpunkt bestehen, in dem über den Löschungsantrag entschieden wird. OBI hätte die Marke daher im Beschwerdeverfahren womöglich noch „retten“ können, wenn sich durch das neue Gutachten eine gegenwärtige Verkehrsdurchsetzung hätte nachweisen lassen. Die Wirkung dieses neuen Gutachtens ist aufgrund des Gegengutachtens aber verpufft, so dass es bei der Löschung der Marke verbleibt.

17.09.2026/OR